BFH - Urteil vom 01.08.2001
II R 48/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 155

BFH - Urteil vom 01.08.2001 (II R 48/00) - DRsp Nr. 2002/763

BFH, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen II R 48/00

DRsp Nr. 2002/763

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu Recht gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Hinterziehungszinsen auf durch die Eltern hinterzogene Vermögensteuern festgesetzt hat.

Die Klägerin, die zu Lebzeiten der Eltern zusammen mit ihnen zur Vermögensteuer veranlagt worden ist, ist befreite Vorerbin ihrer 1993 verstorbenen Mutter. Diese war Alleinerbin des 1991 vorverstorbenen Vaters. Die Vermögensteuererklärungen bis einschließlich 1989 waren von beiden Eltern unterschrieben und diejenigen für 1990 bis 1992 nur noch von der Mutter. Die Erklärung auf den 1. Januar 1993 hatte der Betreuer der Klägerin unterschrieben. Die Erklärungen für 1985 bis 1988 enthielten keine Angaben über ausländisches Kapitalvermögen, die Erklärungen für 1985 bis 1992 darüber hinaus keine Angaben über Kunstgegenstände und Sammlungen. Die Erklärungen ab 1989 enthielten erstmals Angaben über ausländische Anleihen und diejenigen ab 1990 über ein ausländisches Festgeldguthaben. Erstmals in der Erklärung für 1993 wurden Kunstgegenstände und eine Waffensammlung erwähnt.