BFH - Urteil vom 01.08.2001
II R 71/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 232

BFH - Urteil vom 01.08.2001 (II R 71/99) - DRsp Nr. 2001/15995

BFH, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen II R 71/99

DRsp Nr. 2001/15995

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat eine Wohnung in Hamburg gemietet. Seit 1995 ist sie dort mit Nebenwohnung gemeldet. Ihre Hauptwohnung befindet sich außerhalb Hamburgs. Die gemietete Wohnung ist 89 qm groß. Die Klägerin bewohnt davon 23 qm allein. 20 qm hat sie an ihren Sohn und 19 qm an einen Dritten untervermietet. Flur, Küche und Bad mit insgesamt 27 qm werden gemeinsam benutzt.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen die Klägerin Zweitwohnungsteuer für 1995 in Höhe von 264 DM, für 1996 und 1997 von je 792 DM fest. Der Berechnung der Zweitwohnungsteuer legte das FA jeweils die nach dem Mietvertrag geschuldete Nettokaltmiete für die gesamte Wohnung zugrunde.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass die Klägerin nur anteilig, nämlich mit 31 qm von 89 qm zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden könne. Die Zweitwohnungsteuer dürfe nur den Aufwand besteuern, soweit er für die persönliche Lebensführung entstehe.

Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 927 veröffentlichtem Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen.