BFH - Urteil vom 01.08.2007
XI R 18/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2104
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2994/01

BFH - Urteil vom 01.08.2007 (XI R 18/05) - DRsp Nr. 2007/16948

BFH, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen XI R 18/05

DRsp Nr. 2007/16948

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1998 und in den Jahren davor Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Arbeitgeberin der Klägerin war bis einschließlich 1997 die B-GmbH. Die B-GmbH setzte die Klägerin als Sekretärin bei der W-GmbH ein. Die B-GmbH war Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an der W-GmbH. Die W-GmbH war im Bereich Z-Mittel tätig.

Die B-GmbH firmierte ab 1998 nach Übernahme durch die K-Gruppe als K-GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1997 veräußerte die B-GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der W-GmbH zum Preis von ... DM an die N-GmbH. In der Präambel hielten die Vertragsparteien fest, dass der Veterinärbereich ein Z-Bereich des Tätigkeitsspektrums der B-GmbH sei, aus dem sie sich zurückziehen wolle, weil er nicht die erforderlichen Renditen erwirtschafte. In § 3 des Vertrags vereinbarten die Vertragsparteien unter der Überschrift "Personal" Folgendes: