BFH - Urteil vom 01.08.2007
XI R 55/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 31
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2120/03

BFH - Urteil vom 01.08.2007 (XI R 55/05) - DRsp Nr. 2007/21644

BFH, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen XI R 55/05

DRsp Nr. 2007/21644

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte als Disponent einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 52 321 DM bezogen. Daneben hatte er als ehemaliger Soldat von der Wehrbereichsverwaltung Übergangsgebührnisse in Höhe von 39 123 DM erhalten. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung beantragten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in Höhe von 13 983 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30. Mai 2000 lediglich Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 7 830 DM steuermindernd an, wobei er den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Höhe von 12 000 DM um 16 v.H. der Summe aus dem Arbeitslohn als Disponent und den Übergangsgebührnissen und damit zur Gänze kürzte. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.