BFH - Urteil vom 01.10.2008
II R 73/06
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 134/03

BFH - Urteil vom 01.10.2008 (II R 73/06) - DRsp Nr. 2008/24270

BFH, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen II R 73/06

DRsp Nr. 2008/24270

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita (S. en C.), deren Gesellschaftsform nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einer deutschen Kommanditgesellschaft (KG) entspricht. An der Klägerin war zum 1. Januar 1993 als persönlich haftende Gesellschafterin die A-GmbH ohne Anteil am Vermögen der Klägerin beteiligt. Kommanditisten waren die Beigeladene, eine KG mit Sitz in Y (Inland), die 90 v.H. des Gesellschaftsvermögens der Klägerin hielt, und ferner der in Spanien ansässige G. An der Beigeladenen war eine größere Anzahl inländischer natürlicher Personen als Kommanditisten beteiligt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 17. September 2001 über die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) das ausländische Sachvermögen der Klägerin auf den 1. Januar 1993 mit 390 000 DM gesondert und einheitlich fest. Dieser Betrag wurde dahin "aufgeteilt", dass 90 v.H. des ausländischen Sachvermögens als vermögensteuerpflichtiger Wert auf die Beigeladene entfielen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.