BFH - Urteil vom 02.02.1990
III R 165/85
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; HGB § 247 Abs. 2 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1454
BFHE 160, 361
BStBl II 1990, 706
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.02.1990 (III R 165/85) - DRsp Nr. 1996/13559

BFH, Urteil vom 02.02.1990 - Aktenzeichen III R 165/85

DRsp Nr. 1996/13559

»Fernsehgeräte, die ein Einzelhändler im Rahmen eines "Test"-Mietvertrages seinen Kunden auf die Dauer von sechs Monaten zur Nutzung überläßt und die nach Ablauf dieser Zeit vom Kunden unter Anrechnung der geleisteten Mietzahlungen auf den Kaufpreis erworben werden können, gehören von Anfang an zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes. Für die Anschaffung dieser Geräte kann eine Konjunkturzulage nicht gewährt werden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; HGB § 247 Abs. 2 ; InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt den Einzelhandel mit Radio- und Fernsehgeräten. Sie ermittelt ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres. Im Streitjahr 1975/1976 schaffte die Klägerin für insgesamt 481.912,70 DM Farbfernsehgeräte an, die überwiegend an Privatpersonen zunächst vermietet und später verkauft wurden. Im Jahre 1977 beantragte die Klägerin für diese Aufwendungen gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1975 eine Investitionszulage von 7,5 v.H. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gab diesem Antrag statt; der Investitionszulagenbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.