BFH - Urteil vom 02.02.1990
VI R 15/86
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1183
BB 1990, 990
BFHE 159, 513
BStBl II 1990, 472
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 02.02.1990 (VI R 15/86) - DRsp Nr. 1996/13465

BFH, Urteil vom 02.02.1990 - Aktenzeichen VI R 15/86

DRsp Nr. 1996/13465

»1. Überläßt ein Generalvertreter für Fahrzeuge eines bestimmten Herstellers seinen Verkäufern fabrikneue PKW dieses Herstellers mit einem Rabatt von 14 v. H. auf den Listenpreis, so kann darin auch dann ein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegen, wenn der Hersteller die Fahrzeuge zuvor dem Generalvertreter verbilligt geliefert hat, weil er Wert darauf legt, daß die Verkäufer PKW seines Fabrikats als Geschäftswagen benutzen. 2. Zum Begriff der aufgezwungenen Bereicherung bzw. des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 38 Abs. 2, 3 ;

Gründe: