BFH - Urteil vom 02.02.1990
VI R 22/86
Normen:
EStG (1977) § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1264
BB 1990, 1395
BFHE 160, 162
BStBl II 1990, 684
NJW 1990, 2583
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 02.02.1990 (VI R 22/86) - DRsp Nr. 1996/13510

BFH, Urteil vom 02.02.1990 - Aktenzeichen VI R 22/86

DRsp Nr. 1996/13510

»AfA kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers und für Arbeitsmittel auch dann abgesetzt werden, wenn diese vom Steuerpflichtigen zuvor privat genutzt wurden. Die AfA ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. Februar 1989 IX R 109/84 (BFHE 156, 417, BStBl II 1989, 922) zu berechnen.«

Normenkette:

EStG (1977) § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 6, 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis zum 30. September 1978 in A und ab 1. Oktober 1978 in B nichtselbständig tätig. Er bewohnte ab Bezugsfertigkeit Ende März 1978 eine zusammen mit seiner Ehefrau erworbene Eigentumswohnung in A, die zum 1. November 1978 veräußert wurde. Zum gleichen Zeitpunkt bezogen die Eheleute eine Mietwohnung in C bei B. In beiden Wohnungen unterhielt der Kläger in den Streitjahren 1978 und 1979 ein von der Finanzverwaltung anerkanntes häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger begehrte im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1978 eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gegenstände in seinem Arbeitszimmer, die er zuvor privat genutzt hatte. Er ist der Ansicht, die AfA für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftsgüter sei auf der Grundlage folgender Teilwerte anzusetzen:

eine Stehlampe 120 DM,

eine Hängelampe 120 DM,