BFH - Urteil vom 02.02.1999
VII R 18/98
Normen:
MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1049
BFH/NV 1999, 1040
BFHE 188, 208
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 02.02.1999 (VII R 18/98) - DRsp Nr. 1999/5796

BFH, Urteil vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VII R 18/98

DRsp Nr. 1999/5796

»1. Eine der Voraussetzungen der mineralölsteuerrechtlichen Regelung, wonach dem Verkäufer von zum normalen Steuersatz versteuertem Mineralöl die im Preis enthaltene Mineralölsteuer auf Antrag erstattet oder vergütet wird, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und soweit der Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt, ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Wer diese dingliche Sicherung des von ihm gewährten Warenkredits unterläßt, selbst wenn sie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls wenig erfolgversprechend zu sein scheint, verdient die Abwälzung des Steuerrisikos auf die Allgemeinheit nicht. 2. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV fordert vom Mineralölhändler --unabhängig von irgendwelchen Kausalitätserwägungen aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung--, daß er die dort genannten Maßnahmen zur Erhaltung seines Erstattungs-/Vergütungsanspruchs auch tatsächlich durchführt, weil diese typischerweise darauf angelegt sind, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten.«

Normenkette:

MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. c; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: