BFH - Urteil vom 02.04.2008
II R 59/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1124
BFH/NV 2009, 2024
BFHE 225, 482
BStBl II 2009, 983
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 723/03

BFH - Urteil vom 02.04.2008 (II R 59/06) - DRsp Nr. 2008/11799

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen II R 59/06

DRsp Nr. 2008/11799

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines im Beitrittsgebiet belegenen denkmalgeschützten Wasserschlosses. Das seinerzeit zuständige Finanzamt stellte den Einheitswert durch geänderten Einheitswertbescheid (Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2002) vom 11. Juni 2003 auf ... EUR fest. Das Finanzamt berechnete den Gebäudewert auf der Grundlage des Erlasses des Finanzministeriums Thüringen "Einheitsbewertung des Grundbesitzes, hier: Grundbesitz, der unter Denkmalschutz steht" vom 22. Dezember 1994 (Denkmalerlass). Es ermäßigte den Gebäudenormalherstellungswert entsprechend Tz. 2.2.4 Denkmalerlass um einen Abschlag für Denkmalschutz in Höhe von 10 v.H. und kürzte den verbleibenden Gebäudenormalherstellungswert um die Alterswertminderung, wobei der insgesamt angesetzte Abschlag (Tz. 2.2.3 Denkmalerlass) auf 40 v.H. des Gebäudenormalherstellungswerts begrenzt wurde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.