BFH - Urteil vom 02.04.2008
IX R 59/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1457
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 269/04

BFH - Urteil vom 02.04.2008 (IX R 59/07) - DRsp Nr. 2008/13866

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IX R 59/07

DRsp Nr. 2008/13866

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 räumten sie ihrem Sohn an diesem Grundstück ein lebenslängliches Nießbrauchrecht ein. Zugleich vereinbarten sie, dass der Sohn schuldrechtlich "in Ausübung des Nießbrauchrechts berechtigt ist, die Hälfte eines Ersatzgebäudes für das jetzige Wohnhaus zu errichten. Die Ausübung des Nießbrauchrechts wird auf die im Obergeschoss des Ersatzgebäudes zu errichtende Wohnung beschränkt".

In den Jahren 1997 und 1998 errichteten die Grundstückseigentümer und ihr Sohn ein Zweifamilienhaus, dessen Baukosten die Eigentümer für die Erdgeschosswohnung und der Nießbraucher für die Obergeschosswohnung trugen. Nach Fertigstellung bezogen der Kläger und seine Ehefrau die Erdgeschosswohnung und der Sohn die Obergeschosswohnung. Der Antrag der Eheleute, ihnen Eigenheimzulage für die Herstellung der Erdgeschosswohnung zu gewähren, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.