BFH - Urteil vom 02.04.2008
IX R 82/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1325
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1036/03

BFH - Urteil vom 02.04.2008 (IX R 82/07) - DRsp Nr. 2008/12207

BFH, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IX R 82/07

DRsp Nr. 2008/12207

Gründe:

I. Nach dem zwischen der Einzelfirma X (Inhaber M) und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 galt der Manteltarifvertrag für Angestellte im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe; das unbefristete Arbeitsverhältnis begann im Januar 1993 bei einem Gehalt von monatlich 3 500 DM brutto. Dem Kläger wurde eine der Einzelprokura bei Kapitalgesellschaften entsprechende Vollmacht erteilt, die X im Innen- und im Außenverhältnis zu vertreten. Im Falle längerer Krankheit oder bei Ableben des M sollte in Übereinstimmung mit dessen Ehefrau der Kläger entscheiden, das Geschäft weiterzuführen oder dessen Liquidation abzuwickeln.

Mit Vertrag vom 3. April 1995 gründeten der Kläger und M die X-GmbH. Vom Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50 000 DM übernahmen der Kläger und M jeweils 25 000 DM; sie wurden zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.

Mit Kaufvertrag vom 10. April 1995 verkaufte die X die Büro- und Geschäftsausstattung, die Lagereinrichtung/Flurförderzeuge sowie den Fuhrpark an die X-GmbH zu einem Gesamtkaufpreis von 195 000 DM.