I. Nach dem zwischen der Einzelfirma X (Inhaber M) und dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrag vom Dezember 1992 galt der Manteltarifvertrag für Angestellte im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe; das unbefristete Arbeitsverhältnis begann im Januar 1993 bei einem Gehalt von monatlich 3 500 DM brutto. Dem Kläger wurde eine der Einzelprokura bei Kapitalgesellschaften entsprechende Vollmacht erteilt, die X im Innen- und im Außenverhältnis zu vertreten. Im Falle längerer Krankheit oder bei Ableben des M sollte in Übereinstimmung mit dessen Ehefrau der Kläger entscheiden, das Geschäft weiterzuführen oder dessen Liquidation abzuwickeln.
Mit Vertrag vom 3. April 1995 gründeten der Kläger und M die X-GmbH. Vom Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50 000 DM übernahmen der Kläger und M jeweils 25 000 DM; sie wurden zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
Mit Kaufvertrag vom 10. April 1995 verkaufte die X die Büro- und Geschäftsausstattung, die Lagereinrichtung/Flurförderzeuge sowie den Fuhrpark an die X-GmbH zu einem Gesamtkaufpreis von 195 000 DM.
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