BFH - Urteil vom 02.05.2001
VIII R 3/00

BFH - Urteil vom 02.05.2001 (VIII R 3/00) - DRsp Nr. 2001/11062

BFH, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen VIII R 3/00

DRsp Nr. 2001/11062

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- erzielte in den Streitjahren (1988 bis 1990) gewerbliche Einkünfte, deren einheitliche und gesonderte Feststellung vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 20. Oktober 1993 geändert wurde. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.