BFH - Urteil vom 02.07.1997
I R 59/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 322

BFH - Urteil vom 02.07.1997 (I R 59/96) - DRsp Nr. 1998/9286

BFH, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen I R 59/96

DRsp Nr. 1998/9286

Gründe:

I. Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) faßten folgende Gewinnausschüttungsbeschlüsse:

- "Die Gesellschafter der ... haben am heutigen Tage unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Dabei wurde beschlossen, auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn des Jahres 1994 eine Vorabausschüttung von 1 272 269 DM vorzunehmen. X, den 5. Dezember 1994"

- "Die Gesellschafter der ... haben am heutigen Tag unter Verzicht auf die Einhaltung aller Form- und Fristvorschriften eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Dabei wurde beschlossen:

- den von der ... geprüften Jahresabschluß zum 31. Dezember 1993 festzustellen

- der Geschäftsleitung Entlastung zu erteilen

- aus dem Bilanzgewinn zum 31. Dezember 1993 eine Ausschüttung in Höhe von 1 272 269 DM vorzunehmen

- den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. X, den 14. Dezember 1994"