BFH - Urteil vom 02.07.1998
IV R 79/95

BFH - Urteil vom 02.07.1998 (IV R 79/95) - DRsp Nr. 1999/609

BFH, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IV R 79/95

DRsp Nr. 1999/609

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr von Beruf Rechtsanwalt, gab für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte ihn daraufhin mit Bescheid vom 3. Dezember 1993 im Schätzungswege.

Hiergegen richtete sich die zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage, die nicht vom Kläger unterzeichnet war. Zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger nicht.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sein Klagebegehren nicht bezeichnet (§ 65 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er geltend macht, er sei zur mündlichen Verhandlung nicht wirksam geladen worden. Eine Niederlegung unter der Kanzleianschrift sei nicht statthaft.

Nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens erging für das Streitjahr unter dem Datum vom 28. November 1995 ein Änderungsbescheid, den der Kläger mit dem Einspruch anfocht.

Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom 18. April 1996 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Einkommensteueränderungsbescheid 1991 vom 28. November 1995 ausgesetzt.