BFH - Urteil vom 02.07.2008
XI R 59/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 366/01

BFH - Urteil vom 02.07.2008 (XI R 59/06) - DRsp Nr. 2008/21056

BFH, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen XI R 59/06

DRsp Nr. 2008/21056

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nunmehr Rechtsanwalt A, der als Insolvenzverwalter das Verfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des früheren Klägers und Revisionsklägers B aufgenommen hat.

B war als Konstrukteur selbständig tätig. Im Streitjahr 1992 erwarb er für jeweils ca. 210 000 DM zwei Segeljachten, die er über die Firma X vercharterte. Mit X hatte er befristete Vermittlungsverträge für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 bzw. 30. September 1994 abgeschlossen. Nach einer Renditeberechnung der X sollten die Jachten durchschnittlich zwanzig Wochen im Kalenderjahr zu einem Wochenpreis von jeweils 3 000 DM verchartert werden können. Die unter Mitwirkung eines Steuerberaters erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer Ertragsvorschau für 1992 bis 2020 wies für den Beginn der Vermietungstätigkeit in 1992 Nettoeinnahmen in Höhe von 78 000 DM und Nettofixkosten in Höhe von 42 000 DM aus.