BFH - Urteil vom 02.07.2008
XI R 61/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 334/05

BFH - Urteil vom 02.07.2008 (XI R 61/06) - DRsp Nr. 2008/21057

BFH, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen XI R 61/06

DRsp Nr. 2008/21057

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist nunmehr Rechtsanwalt A, der als Insolvenzverwalter das Verfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des früheren Klägers und Revisionsklägers B aufgenommen hat.

B war als Konstrukteur selbständig tätig. Im Jahr 1992 erwarb er für jeweils ca. 210 000 DM zwei Segeljachten, die er über die Firma X vercharterte. Mit X hatte er befristete Vermittlungsverträge für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 bzw. 30. September 1994 abgeschlossen. Nach einer Renditeberechnung der X sollten die Jachten durchschnittlich zwanzig Wochen im Kalenderjahr zu einem Wochenpreis von jeweils 3 000 DM verchartert werden können. Zusätzlich hatte B unter Mitwirkung eines Steuerberaters eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit einer Ertragsvorschau für die Jahre 1992 bis 2020 erstellt.

Nachdem sich die Chartervermittlung durch die X nicht wie von dieser prognostiziert entwickelt hatte, trennte sich B im Frühjahr 1994 von der X und schloss sich der Eignergemeinschaft Y an, die in Eigenregie einen eigenen Büroraum und eine eigene Organisation am Stützpunkt unterhielt. Die Eignergemeinschaft schaltete Werbeanzeigen, nahm Kontakt mit Charteragenturen auf und trat auf Messen und Bootsausstellungen auf.