BFH - Urteil vom 02.09.2008
X R 9/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 990/06

BFH - Urteil vom 02.09.2008 (X R 9/08) - DRsp Nr. 2008/21690

BFH, Urteil vom 02.09.2008 - Aktenzeichen X R 9/08

DRsp Nr. 2008/21690

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte beim Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, eine Außenprüfung für die Jahre 1994 bis einschließlich 1996 durch. In der Prüfungsanordnung behielt er sich ausdrücklich vor, diese auf weitere Steuerarten, Zeiträume und Sachverhalte auszudehnen, die für die Besteuerung von Bedeutung sein könnten. Unter dem 18. Januar 2005 ordnete das FA eine weitere Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 hinsichtlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Es behielt sich wiederum vor, die Prüfungsanordnung auf weitere Steuerarten, Zeiträume und Sachverhalte auszudehnen, die für die Besteuerung von Bedeutung sein könnten.

Am 24. Februar 2005 sandte das FA dem Kläger ein Fax, in dem es ihn u.a. aufforderte zu erläutern, warum ihm im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags am 14. Oktober 1997 ein Betrag in Höhe von 10 000 DM gezahlt worden sei.