BFH - Urteil vom 02.10.1986
IV R 39/83
Normen:
AO (1977) § 110, § 358 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 407
BStBl II 1987, 7
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 02.10.1986 (IV R 39/83) - DRsp Nr. 1996/12283

BFH, Urteil vom 02.10.1986 - Aktenzeichen IV R 39/83

DRsp Nr. 1996/12283

»Die Gewährung oder Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Finanzbehörde ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf und daher vom FG uneingeschränkt überprüfbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 110, § 358 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie sind beide als Steuerberater tätig. Am 25. April 1977 sandte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) einen nach § 165 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) endgültigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1970 an die Kläger. Ihm lagen die Ergebnisse einer Außenprüfung zugrunde. Am 3. Juni 1977 ging beim FA ein Schreiben der Kläger vom 22. Mai 1977 ein, mit dem sie gegen den Einkommensteuerbescheid 1970, "zugestellt am 26. April 1977", Einspruch einlegten.

Mit Schreiben vom 23. September 1977 beantragten die Kläger "wegen des behaupteten Posteingangs des obigen Einspruchs - erst am 03.06.1977 -" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977.