BFH - Urteil vom 02.10.2001
IX R 25/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 363

BFH - Urteil vom 02.10.2001 (IX R 25/99) - DRsp Nr. 2002/1755

BFH, Urteil vom 02.10.2001 - Aktenzeichen IX R 25/99

DRsp Nr. 2002/1755

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben 1982 ein Zweifamilienhaus, für das sie erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren (1988, 1989) maßgebenden Fassung (EStG) und § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Anspruch nahmen. Das Obergeschoss und das nach Erwerb ausgebaute Dachgeschoss nutzten sie zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnte bis zu ihrer Einweisung in ein Pflegeheim Ende 1988 eine Wohnberechtigte. Nach deren Tod 1993 vermieteten die Kläger die Erdgeschosswohnung.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nach § 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5 EStG als Steuerbegünstigung die den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG und § 82a EStDV entsprechenden Beträge in Höhe von 4 275 DM für die eigengenutzte Wohnung, indem es --ohne das ausgebaute Dachgeschoss einzubeziehen-- einen Anteil an der Gesamtwohnfläche in Höhe von 41 v.H. zugrunde legte. Die von den Klägern geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung der Erdgeschosswohnung erkannte das FA nicht an. Es verneinte in den Streitjahren die Vermietungsabsicht der Kläger.