BFH - Urteil vom 03.02.1993 (I R 18/92) - DRsp Nr. 1996/9695
BFH, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen I R 18/92
DRsp Nr. 1996/9695
»1. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4EStG sind nur solche Aufwendungen für Segel- oder Motorjachten einem Abzugsverbot unterworfen, die einer entsprechenden sportlichen Betätigung oder Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4EStG ist nicht berührt, wenn eine Motorjacht nur als schwimmendes Konferenzzimmer oder nur zum Transport und zur Unterbringung von Geschäftsfreunden verwendet wird.«