BFH - Urteil vom 03.02.1998
IX R 44/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 847

BFH - Urteil vom 03.02.1998 (IX R 44/96) - DRsp Nr. 1998/8922

BFH, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen IX R 44/96

DRsp Nr. 1998/8922

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Im Jahre 1986 bewohnte er die Wohnung im Erdgeschoß; die Wohnung im Obergeschoß hatte er vermietet. Zum 1. Januar 1990 tauschten der Kläger und die Mieter ihre Wohnungen, so daß der Kläger seitdem im Obergeschoß und der Mieter im Erdgeschoß wohnen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1991 ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung außer Ansatz.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wendete die sog. "große Übergangsregelung" gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an, weil der Kläger im Streitjahr nicht dieselbe Wohnung im eigenen Haus bewohnt habe wie 1986 (s. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG 1997, 345).

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).