BFH - Urteil vom 03.02.1998
IX R 51/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 848

BFH - Urteil vom 03.02.1998 (IX R 51/96) - DRsp Nr. 1998/8923

BFH, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen IX R 51/96

DRsp Nr. 1998/8923

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Im Streitjahr 1991 vermietete sie im --über eine Wendeltreppe zu erreichenden, vom Wohnbereich im Erdgeschoß nicht baulich abgeschlossenen-- Obergeschoß dieses Hauses an Frau X zu einer Monatsmiete von 400 DM ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer sowie Küche, Korridor und Toilette und Bad.

In ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte die Klägerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuß in Höhe von 21439 DM geltend, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nicht zum Abzug zuließ, weil dem Mietverhältnis die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen sei. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren ging das FA zwar von einem steuerrechtlich anzuerkennenden Mietverhältnis aus. Es vertrat jedoch die Auffassung, die von der Klägerin geforderte Miete betrage nur 31,73 v.H. der ortsüblichen Marktmiete. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien die geltend gemachten Werbungskosten im entsprechenden Umfang zu kürzen.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 73 veröffentlichtes Urteil statt.