BFH - Urteil vom 03.02.2004
VII R 1/03
Normen:
AO §§ 82 83 84 ; StBerG §§ 37 164a Abs. 1 ; DVStB § 29 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2004, 873
BFH/NV 2004, 740
BFHE 204, 546
BStBl II 2004, 842
DB 2004, 1298
DStRE 2004, 600
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 32/01

BFH - Urteil vom 03.02.2004 (VII R 1/03) - DRsp Nr. 2004/5322

BFH, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VII R 1/03

DRsp Nr. 2004/5322

»1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers. 2. Es ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet haben. 3. Es liegt im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt. 4. Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage.«

Normenkette:

AO §§ 82 83 84 ; StBerG §§ 37 164a Abs. 1 ; DVStB § 29 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 126 Abs. 4 ;

Gründe: