MinöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1380
BFH/NV 2004, 1042
BFHE 205, 351
DB 2004, 1410
DStRE 2004, 909
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen IV 244/01
BFH - Urteil vom 03.02.2004 (VII R 4/03) - DRsp Nr. 2004/9800
BFH, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VII R 4/03
DRsp Nr. 2004/9800
»Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.«
Normenkette:
MinöStG (1993) § 4 Abs. 1 Nr. 4 ; MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2 ;
Gründe:
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