BFH - Urteil vom 03.03.1998
VII R 109/97

BFH - Urteil vom 03.03.1998 (VII R 109/97) - DRsp Nr. 1999/1634

BFH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VII R 109/97

DRsp Nr. 1999/1634

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Halterin von mehreren LKW-Zugmaschinen und LKW-Anhängern. Bei der, Wiederzulassung von zwei Zugmaschinen im September 1992... bzw. im Februar 1993... ist von dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein Anhängerzuschlag zur Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG-- (Anhängerzuschlag bei verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht des schwersten Kfz-Anhängers von mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr als 18 000 kg) erhoben worden. Dies beruhte darauf, daß in dem von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Wiederzulassung bei der Fahrzeugart eingetragen war "ANH. Z. = 5". Dieser Antrag der Klägerin war von der Kfz-Zulassungsstelle aufgrund des bei der Erstzulassung erhobenen Datenbestandes vorbereitet und dem FA im Datenträgeraustausch übermittelt worden; er wurde von dem Datenverarbeitungsprogramm des FA als Antrag auf einen Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 KraftStG gewertet. Im Zeitpunkt der Erstzulassung war jedoch "5" die höchste Zuschlagstufe gewesen, weil § 10 Abs. 3 KraftStG nur fünf Zuschlagstufen auswies. Durch Änderung des § 10 Abs. 3 KraftStG in Art. 19 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1322, 1339) war jedoch inzwischen eine sechste Zuschlagstufe eingeführt worden.