BFH - Urteil vom 03.03.1998
VII R 97/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 883

BFH - Urteil vom 03.03.1998 (VII R 97/97) - DRsp Nr. 1998/8862

BFH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VII R 97/97

DRsp Nr. 1998/8862

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach zweijähriger Ausbildung und mit Unterbrechung durch den Wehrdienst (1. Juli 1985 bis 30. September 1986) seit September 1982 als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen in den alten Bundesländern tätig. Am 16. Juli 1990 wurde er auf seinen Antrag hin vom Finanzamt X (FA) im Gebiet der ehemaligen DDR) mit Wirkung vom 27. Juni 1990 als Helfer in Steuersachen zugelassen. Mit Urkunde vom 19. Dezember 1990 wurde er als Steuerbevollmächtigter bestellt. Aufgrund eines im Dezember 1993 durch die zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) eingeleiteten Rücknahmeverfahrens wurde die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter am 22. Juni 1994 zurückgenommen. Über das gegen die Rücknahmeverfügung eingelegte Rechtsmittel ist noch nicht entschieden worden.