BFH - Urteil vom 03.03.1998
VIII R 43/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1358

BFH - Urteil vom 03.03.1998 (VIII R 43/95) - DRsp Nr. 1998/17350

BFH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VIII R 43/95

DRsp Nr. 1998/17350

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete GmbH & Co. KG. An ihr sind neben der persönlich haftenden GmbH zwei Kommanditisten beteiligt.

Im Anschluß an eine 1989 durchgeführte Außenprüfung passivierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine der Höhe nach unstreitige Verbindlichkeit. Dies führte zu einer Erhöhung des bisher für das Streitjahr 1985 festgestellten Verlustes der Klägerin und zu negativen Kapitalkonten der Kommanditisten. Das FA vertrat in dem geänderten Feststellungsbescheid für 1985 die Ansicht, daß die den Kommanditisten zuzurechnenden Anteile am Verlust der Klägerin in Höhe der negativen Kapitalkonten lediglich verrechenbar i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen seien. Dies stellte es zusammen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Klägerin in der Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) zum Feststellungsbescheid gesondert fest. Die Klägerin hielt dies für unzutreffend, weil die Kommanditisten durch Einlagen während des Jahres die Entstehung eines negativen Kapitalkontos verhindert hätten; die Verluste seien deshalb ausgleichsfähig.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit der - vom Finanzgericht (FG) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 15a EStG).