BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 20/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 228/00

BFH - Urteil vom 03.03.2004 (X R 20/02) - DRsp Nr. 2004/8118

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 20/02

DRsp Nr. 2004/8118

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1995 bis 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Inhaber einer Gärtnerei Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Dieser Betrieb samt einem bebauten Grundstück war ihm mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1980 von seinem Vater (V) übertragen worden. Der Kläger verpflichtete sich in diesem Vertrag zur Zahlung eines "monatlichen Altenteils" von 1 200 DM. Dieser Betrag sollte sich ändern, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen um 10 % ändert. Nach § 3 Abs. 4 des Vertrages sollte ein Rückgang des Gewinns aus der Gärtnerei auf weniger als 66 2/3 % des im Jahre 1980 erzielten Gewinns als wesentliche Änderung i.S. des § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten. Ferner verpflichtete sich der Kläger, für V und dessen Ehefrau (M) einen Anbau zu erstellen und nach Fertigstellung ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht einschließlich der Heizkosten eintragen zu lassen.