BFH - Urteil vom 03.03.2004
X R 21/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3916/00

BFH - Urteil vom 03.03.2004 (X R 21/02) - DRsp Nr. 2004/8120

BFH, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen X R 21/02

DRsp Nr. 2004/8120

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1996 und 1997 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger betreibt in eigenen Räumen ein Restaurant mit angegliederter Pension; die Klägerin ist in diesem Betrieb angestellt.

Nachdem der Kläger den Betrieb zunächst als Pächter geführt hatte, übertrug der Vater des Klägers (V) diesem mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1987 das Eigentum am Betriebsgrundstück. Der Kläger verpflichtete sich, an V --bzw. nach dessen Ableben an dessen Ehefrau-- eine "dauernde Last" von monatlich 500 DM zu zahlen. "Falls und soweit" der Preisindex für die Kosten der Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen sich um mindestens 10 % änderte, sollte sich die Höhe der geschuldeten Leistungen entsprechend ändern. Daneben fand § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung, wobei insbesondere auf Änderungen des betrieblichen Gewinns Rücksicht zu nehmen war.

Auch in den Streitjahren zahlte der Kläger monatlich 500 DM an V.