BFH - Urteil vom 03.04.1984 (VII R 12/78) - DRsp Nr. 1996/11938
BFH, Urteil vom 03.04.1984 - Aktenzeichen VII R 12/78
DRsp Nr. 1996/11938
»1. Im Januar 1976 aus Drittländern eingeführten Branntweinerzeugnisse unterlagen der Monopolausgleichspitze.2. Ob und in welcher Höhe im Januar 1976 eingeführter Cognac und Armagnac aus Frankreich und Sherrywein aus Spanien der Monopolausgleichspitze unterlagen, hängt davon ab, ob die Waren bzw. der dem Sherrywein zugesetzte Branntwein aus ausländischen Brennereien stammte, die nach Art, Struktur, Organisationsform und Herstellungsmenge der inländischen nach § 79 Abs. 2 Nr. 1BranntwMonG begünstigten Brennereien entsprachen und ob die letztgenannten Brennereien im entscheidungserheblichen Zeitraum tatsächlich Weinbrand hergestellt haben.«