BFH - Urteil vom 03.05.1994
IX R 59/92
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, § 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1627
BFHE 174, 422
BStBl II 1994, 749
NJW 1994, 3119
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 03.05.1994 (IX R 59/92) - DRsp Nr. 1995/1134

BFH, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen IX R 59/92

DRsp Nr. 1995/1134

»Bei einer eigengenutzten, bisher einem Betriebsvermögen zugehörigen Wohnung, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als entnommen gilt und bei der der Entnahmegewinn außer Ansatz bleibt, sind, wenn die Wohnung anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wird, die weiteren AfA nicht nach dem Teilwert der Wohnung im Zeitpunkt der Entnahme, sondern nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bemessen.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, § 52 Abs. 15 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Zum 31. Dezember 1986 hat der Kläger die eigengenutzte, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung (Wohnhaus) gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Wohneigentumsförderungsgesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730, BStBl I 1986, 278) erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen und im Streitjahr 1987 seit 15. Januar 1987 vermietet.