BFH - Urteil vom 03.06.1986
IX R 2/79
Normen:
EStG (1975) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 442
BStBl II 1986, 674
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 03.06.1986 (IX R 2/79) - DRsp Nr. 1996/12158

BFH, Urteil vom 03.06.1986 - Aktenzeichen IX R 2/79

DRsp Nr. 1996/12158

»Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, den anderen Ehegatten lebenslänglich zu versorgen, während dieser dafür auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet, so kann der Verpflichtete seine wiederkehrenden Versorgungsleistungen als dauernde Last nur insoweit abziehen, als ihr Wert denjenigen des Zugewinnausgleichsanspruchs übersteigt.«

Normenkette:

EStG (1975) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Seine am 8. August 1966 geschlossene Ehe wurde auf die Klage seiner Ehefrau durch Urteil des Landgerichts ... vom 6. Februar 1975 nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vor mehr als drei Jahren gemäß § 48 Abs. 1 des Ehegesetzes 1946 ohne Schuldausspruch geschieden.