BFH - Urteil vom 03.07.1997
IV R 49/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
AfP 1998, 121
BB 1997, 2159
BFHE 183, 513
BStBl II 1998, 244
DB 1997, 2157
DStR 1997, 1680
DStZ 1998, 54
NJW 1997, 3335
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 03.07.1997 (IV R 49/96) - DRsp Nr. 1997/8084

BFH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen IV R 49/96

DRsp Nr. 1997/8084

»Druckbeihilfen, die einem Verlag von Autoren für die Veröffentlichung mit der Maßgabe gewährt werden, daß sie bei Erreichen eines bestimmten Buchabsatzes zurückzugewähren sind, erhöhen den Gewinn des Verlags im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Für die Rückzahlungsverpflichtung ist eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Gleiches gilt für Druckbeihilfen eines Dritten.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; HGB § 249 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Organträgerin mehrerer Gesellschaften, die Buchhandel betreiben und Druckerzeugnisse verlegen, u.a. auch der B Verlag GmbH (GmbH).

Im Rahmen einer bei der Klägerin und ihren Organgesellschaften durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß in der Handelsbilanz der GmbH zum 31. Dezember 1985 im Rahmen passivierter Druckdarlehen auch Druckbeihilfen aus der Zeit seit 30. April 1983 in Höhe von 19456 DM erfaßt worden waren. Die Beihilfen waren der GmbH aus Eigenmitteln der Autoren oder aus Mitteln der DFG gewährt worden. Wurde die Druckbeihilfe vom Autor selbst geleistet, enthielt der Verlagsvertrag u. a. folgende Bestimmungen: