BFH - Urteil vom 03.08.1984
VI R 8/81
Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 529
BStBl II 1984, 800
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 03.08.1984 (VI R 8/81) - DRsp Nr. 1996/12038

BFH, Urteil vom 03.08.1984 - Aktenzeichen VI R 8/81

DRsp Nr. 1996/12038

»Fahren Ehegatten, die bei demselben Arbeitgeber in derselben Schicht tätig sind, regelmäßig gemeinsam mit ihrem PKW zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung, mußte die Ehefrau aber ausnahmsweise nach Ende der Schicht mit dem PKW allein nach Hause fahren, weil der Ehemann aus beruflichen Gründen länger an der Arbeitsstätte zurückbleiben mußte, so ist die abendliche Abholfahrt der Ehefrau beruflich veranlaßt. Aufwendungen anläßlich eines auf der Abholfahrt eingetretenen Unfalls können dann grundsätzlich als Werbungskosten anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe: