I. Streitig ist nur noch, ob die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage dem Erfordernis der "Schriftlichkeit" in § 64 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Libanese, war im Streitjahr 1978 im Anschluß an sein Studium als Angestellter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig gewesen. Er hatte seine im Libanon lebenden mittellosen Eltern im Streitjahr mit nachweislich 3.000 DM unterstützt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte im Einspruchsverfahren lediglich 1.334 DM gemäß § 33a Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuermindernd berücksichtigt.
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