BFH - Urteil vom 03.10.1986
III R 207/81
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 205
BStBl II 1987, 131
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 03.10.1986 (III R 207/81) - DRsp Nr. 1996/12367

BFH, Urteil vom 03.10.1986 - Aktenzeichen III R 207/81

DRsp Nr. 1996/12367

»Das Erfordernis der schriftlichen Klageerhebung gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 FGO kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterzeichnung der Klageschrift erfüllt sein. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn aus dem betreffenden Schriftsatz und ggf. beigefügten weiteren Unterlagen hinreichend sicher auf die Urheberschaft geschlossen werden kann und außerdem der Briefumschlag, der die maßgebenden Schriftstücke enthält, vom Verfasser handschriftlich mit dessen Absenderangabe versehen ist.«

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist nur noch, ob die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage dem Erfordernis der "Schriftlichkeit" in § 64 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Libanese, war im Streitjahr 1978 im Anschluß an sein Studium als Angestellter in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig gewesen. Er hatte seine im Libanon lebenden mittellosen Eltern im Streitjahr mit nachweislich 3.000 DM unterstützt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte im Einspruchsverfahren lediglich 1.334 DM gemäß § 33a Abs. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuermindernd berücksichtigt.