BFH - Urteil vom 04.03.1986
VII R 38/81
Normen:
AO §§ 103, 108, 109 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 336
BStBl II 1986, 577
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.03.1986 (VII R 38/81) - DRsp Nr. 1996/12133

BFH, Urteil vom 04.03.1986 - Aktenzeichen VII R 38/81

DRsp Nr. 1996/12133

»Zu den Pflichten eines Mineralölsteuerlagerinhabers, die dessen gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter zu erfüllen hat (Haftung des gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten für die Mineralölsteuer, die durch Entnahme von Mineralöl aus dem Steuerlager unbedingt wird).«

Normenkette:

AO §§ 103, 108, 109 ;

Gründe:

I. Die Firma E -ein Unternehmen der A-Gruppe- war Inhaberin eines Mineralölsteuerlagers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt -HZA-) nahm den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) mit Bescheid vom 14. August 1973 als Haftenden auf Zahlung von 7.855.782 DM Mineralölsteuer -sowie 38.687 DM Säumniszuschlägen- mit der Begründung in Anspruch, er sei als Bevollmächtigter der Firma E tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft darauf zu achten gehabt, daß die entstandene Mineralölsteuer jeweils zum Fälligkeitstermin habe entrichtet werden können. Diese Verpflichtung habe er dadurch verletzt, daß er es -in den Monaten Mai, Juni, Juli 1973- pflichtwidrig unterlassen habe, auf die in der A-Gruppe für den Verkauf von Mineralöl zuständige Vertriebs-GmbH mit dem Ziel einzuwirken, den Finanzbedarf zur Entrichtung der Mineralölsteuer aus den für die Firma E getätigten Mineralölverkäufen in ausreichendem Umfang rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.