BFH - Urteil vom 04.03.1986
VIII R 188/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 151
BStBl II 1986, 373
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 04.03.1986 (VIII R 188/84) - DRsp Nr. 1996/12084

BFH, Urteil vom 04.03.1986 - Aktenzeichen VIII R 188/84

DRsp Nr. 1996/12084

»1. Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 2. Eine verdeckte Zuwendung an eine politische Partei durch Erwerb eines Gutachtens setzt voraus, daß das Gutachten gänzlich unbrauchbar ist oder sein Wert weit unter dem Kaufpreis liegt und der Erwerber dies gewußt hat oder mit der Möglichkeit der Wertlosigkeit ernstlich gerechnet und gleichwohl dies in Kauf genommen hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe: