BFH - Urteil vom 04.03.1998
X R 142/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 965

BFH - Urteil vom 04.03.1998 (X R 142/94) - DRsp Nr. 1998/8858

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen X R 142/94

DRsp Nr. 1998/8858

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1979 kauften sie ein Wohnhaus, das sie bis März 1986 an die ehemalige Eigentümerin vermieteten. Seit August 1987 nutzen die Kläger mit ihren beiden Kindern das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken.

Vor ihrem Einzug bauten sie das Gebäude um und renovierten es umfassend. Durch Versetzen der Kelleraußenwand und die Einbeziehung von bisherigen Kellerräumen entstand eine abgeschlossene 36,72 qm große Wohnung. Auf dem Kelleranbau wurden eine Terrasse und im Obergeschoß ein von der Terrasse aus über eine Außentreppe erreichbarer Balkon errichtet.

Im Erdgeschoß wurde die Küche verkleinert; dafür wurden ein zusätzliches Duschbad und ein kleiner Flur hergestellt. Hierfür mußten die Innenwände verändert und durchbrochen werden.

Im Ober- und Dachgeschoß wurden Fenster vergrößert; das Obergeschoß wurde mit Fenstertüren ausgestattet. Es wurde eine Heizung eingebaut und die Sanitäranlagen wurden erneuert. Die Fassade wurde mit Dämmplatten verkleidet und verputzt.