BFH - Urteil vom 04.03.1998
XI R 44/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1056

BFH - Urteil vom 04.03.1998 (XI R 44/97) - DRsp Nr. 1998/8859

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen XI R 44/97

DRsp Nr. 1998/8859

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Agentur für Verwaltung, Management, Werbung und Organisation. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 vom 14. Januar 1994, mit dem er wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, dem Kläger am 15. Januar 1994 mit Postzustellungsurkunde (PZU) förmlich zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1994, das als Telefax am gleichen Tage beim FA einging, legte der Kläger, vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten, gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Auf die Mitteilung des FA, daß der Einspruch verspätet sei, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger am 4. März 1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung brachte er vor, daß ihm der Bescheid vom Kläger mit normaler Post übermittelt worden sei. Da aus dem Bescheid nicht zu ersehen sei, daß dieser mittels PZU zugestellt worden ist, habe er darauf Vertrauen können, daß der Bescheid dem Kläger mit einfachem Brief bekannt gegeben worden sei.