BFH - Urteil vom 04.04.1984
II R 207/81
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 141, 65
BStBl II 1984, 494
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 04.04.1984 (II R 207/81) - DRsp Nr. 1996/11936

BFH, Urteil vom 04.04.1984 - Aktenzeichen II R 207/81

DRsp Nr. 1996/11936

»1. Die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG darf nicht im Hinblick darauf versagt werden, daß dem erworbenen Gebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs die Bezugsfertigkeit fehlte, sofern damals der Rohbau bereits vollendet war. 2. Eine Vollendung des Rohbaus in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das statisch-konstruktive Gefüge, die Schornsteine, die Brandwände, die Treppen und die Dachkonstruktion fertiggestellt sind, so daß das Bauwerk Gegenstand der landesrechtlich geregelten Rohbauabnahme sein kann.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Kläger sind Eheleute. 1978 kauften sie je zur ideellen Hälfte ein Grundstück, auf dem seinerzeit ein Einfamilienhaus errichtet wurde, zum Preis von ... DM, wovon ... DM auf das Bauwerk in seinem derzeitigen Zustand und ... DM auf den Grund und Boden entfielen. Zugleich traten sie an Stelle der Veräußerer in deren wegen der Gebäudeerrichtung mit einem Bauunternehmen geschlossenen Werklieferungsvertrag ein.