BFH - Urteil vom 04.04.1986
III R 19/85
Normen:
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 132
BStBl II 1987, 127
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.04.1986 (III R 19/85) - DRsp Nr. 1996/12348

BFH, Urteil vom 04.04.1986 - Aktenzeichen III R 19/85

DRsp Nr. 1996/12348

»Zur Frage, ob bei der Berechnung der sog. Opfergrenze (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231) der Saldo zwischen Sparbuchabhebungen und Sparbucheinzahlungen sowie Mittel aus einer Kreditaufnahme das sog. Nettoeinkommen erhöhen.«

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein jugoslawischer Staatsangehöriger, wohnte im Streitjahr mit seiner Ehefrau und vier Kindern in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Bruttoarbeitslohn betrug 44.756 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) errechnete nach Abzug von Weihnachts- und Arbeitnehmerfreibetrag sowie Werbungskosten in Höhe von 710 DM Einkünfte von 42.966 DM.

Im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1982 machte der Kläger Aufwendungen von 10.765 DM für die Unterstützung seiner Eltern, Schwiegereltern und seines Bruders im Heimatland als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Nachweis der Zahlungen wurde erbracht. Außerdem wies der Kläger die Aufnahme eines Kredits von 10.000 DM sowie einen Saldo von Sparbuchabhebungen und Sparbucheinzahlungen von 2.938 DM nach.