BFH - Urteil vom 04.04.1986
III R 245/83
Normen:
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 231
BStBl II 1986, 852
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 04.04.1986 (III R 245/83) - DRsp Nr. 1996/12242

BFH, Urteil vom 04.04.1986 - Aktenzeichen III R 245/83

DRsp Nr. 1996/12242

»1. Unterhaltsleistungen dürfen im allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze). 2. Bei der Berechnung dieser sog. Opfergrenze ist Tz. 2.5.2 des Schreibens des BMF vom 27. Juli 1984 IV B 6 - S 2352 -16/84 (BStBl I 1984, 402) als zutreffende norminterpretierende Verwaltungsregelung zu beachten (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Januar 1984 VI R 24/81, BFHE 140, 261, BStBl II 1984, 522).«

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 S. 1, § 33 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte im Streitjahr 1975 zusammen mit seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Seine fünf Kinder lebten in Spanien. Er erzielte ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Bruttoarbeitslohn betrug 28.448 DM; der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ermittelte Einkünfte in Höhe von 27.304 DM.