BFH - Urteil vom 04.04.1989
X R 14/85
Normen:
EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 88
BStBl II 1989, 779
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.04.1989 (X R 14/85) - DRsp Nr. 1996/10482

BFH, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen X R 14/85

DRsp Nr. 1996/10482

»Vom Erben aufgrund testamentarischer Anordnung erbrachte Grabpflegeaufwendungen können jedenfalls solange nicht als dauernde Last abgezogen werden, als sie den Wert des Nachlasses nicht übersteigen (Fortführung des BFH-Urteils vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259).«

Normenkette:

EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1977 mit Bescheid vom 1. Juni 1978 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 10. Juli 1979 erklärten sie nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Einfamilienhäusern, die die Klägerin 1972 von ihrer Mutter geerbt hatte. Gleichzeitig begehrten sie den Abzug von Grabpflegeaufwendungen als Sonderausgaben. Die Verpflichtung zur Grabpflege für die Dauer der Grabnutzung beruhte auf einer Auflage im Testament der Mutter der Klägerin. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ließ die geltend gemachten Grabpflegeaufwendungen nicht zum Abzug zu, weil eine dauernde Last nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259) einen Berechtigten voraussetze.