BFH - Urteil vom 04.04.2001
II R 24/00

BFH - Urteil vom 04.04.2001 (II R 24/00) - DRsp Nr. 2001/10925

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen II R 24/00

DRsp Nr. 2001/10925

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben am 5. Januar 1998 beim Finanzgericht (FG) Untätigkeitsklage mit dem Antrag, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, über einen Antrag auf Erlass eines Schenkungsteuerbescheides zu entscheiden.

Das FG hat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Klage als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, die Kläger seien durch die Untätigkeit des FA nicht beschwert. Die Entscheidung ergehe gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert den Betrag von 1 000 DM nicht übersteige. Die Kläger begehrten lediglich eine Entscheidung des FA über ihren Antrag auf Veranlagung zur Schenkungsteuer, nicht den Erlass eines bestimmten Schenkungsteuerbescheides. Der Streitwert werde deshalb nach dem Ermessen des Gerichts auf 1 000 DM festgesetzt.

Mit der auf die Beschwerde der Kläger vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision machen die Kläger neben umfangreichen materiell-rechtlichen Einwendungen u.a. geltend, das FG habe trotz fehlenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.