BFH - Urteil vom 04.04.2001
VI R 130/99

BFH - Urteil vom 04.04.2001 (VI R 130/99) - DRsp Nr. 2001/11047

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen VI R 130/99

DRsp Nr. 2001/11047

(Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Doppelte Haushaltsführung Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Gründung eines doppelten Haushalts dann als beruflich veranlasst angesehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Heirat eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sind diese Entscheidungen nicht anwendbar.

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1993 in S beschäftigt. Dort hatte er eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 55 qm gemietet, von der aus er seine Arbeitsstätte in S aufsuchte. 1992 verlegte er seinen Hauptwohnsitz von S nach W, behielt aber seine Wohnung in S bei. In W bewohnte er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau (Heirat 1994) ein Einfamilienhaus. Eigentümer dieses Einfamilienhauses war damals der Vater der Ehefrau, der es 1995 der Ehefrau schenkte. Die Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers war seit 1991 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Kläger beteiligte sich nach seinem Vortrag finanziell und persönlich am Haushalt in W. Gemeinsame Kinder hatten der Kläger und seine Lebenspartnerin nicht.