BFH - Urteil vom 04.04.2001
X R 119/97
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 320

BFH - Urteil vom 04.04.2001 (X R 119/97) - DRsp Nr. 2002/827

BFH, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen X R 119/97

DRsp Nr. 2002/827

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr übertrug ihnen der Vater der Klägerin durch notariellen Vertrag jeweils als Miteigentümern zur Hälfte sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in A gegen Gewährung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts, ohne die vom Wohnungsrecht umfassten Räume zu bezeichnen. Die vertraglich vorgesehene Eintragung des Wohnungsrechts ist noch nicht vorgenommen worden; das Wohnungsrecht wird vom Vater der Klägerin nicht in Anspruch genommen.