BFH - Urteil vom 04.05.1993
VIII R 7/91
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 20;
Fundstellen:
BB 1993, 2216
BFHE 171, 495
BStBl II 1993, 832
DStZ 1993, 728
NJW 1994, 1816
NJW 1994, 880
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.05.1993 (VIII R 7/91) - DRsp Nr. 1996/9810

BFH, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen VIII R 7/91

DRsp Nr. 1996/9810

»Kann bei einer Kapitalanlage auf Dauer ein Überschuß der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben erwartet werden, so sind Aufwendungen für die Verwaltung des Depots grundsätzlich auch dann in vollem Umfang Werbungskosten, wenn neben den steuerpflichtigen Einnahmen auch steuerfreie Vermögensvorteile erzielt werden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37).«

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 20;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ein Wertpapierdepot bei der X-Bank. Mit der Bank hat sie einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Bank beauftragt, die Vermögenswerte nach ihrem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten und in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen und Gold anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Dazu ist der Bank eine entsprechende Vollmacht erteilt. Für die Vermögensverwaltung berechnet die Bank 0,4 % vom Vermögensstand am Jahresende zuzüglich Mehrwertsteuer.