I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ein Wertpapierdepot bei der X-Bank. Mit der Bank hat sie einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Danach ist die Bank beauftragt, die Vermögenswerte nach ihrem Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen zu verwalten und in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen und Gold anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Dazu ist der Bank eine entsprechende Vollmacht erteilt. Für die Vermögensverwaltung berechnet die Bank 0,4 % vom Vermögensstand am Jahresende zuzüglich Mehrwertsteuer.
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