BFH - Urteil vom 04.05.2004
XI R 34/03
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1779
BFH/NV 2004, 1333
BFHE 206, 137
BStBl II 2004, 736
DB 2004, 1760
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6372/01

BFH - Urteil vom 04.05.2004 (XI R 34/03) - DRsp Nr. 2004/12659

BFH, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen XI R 34/03

DRsp Nr. 2004/12659

»Die Rück- bzw. Vortragsfähigkeit einer sog. Großspende ("Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM") setzt voraus, dass der Spendenbetrag beide in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG genannten Höchstsätze überschreitet.«

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, erzielen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1996 leisteten sie eine Spende in Höhe von 250 000 DM an die Stadt A zu Gunsten einer Stiftung, die nach der dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vorliegenden Spendenbescheinigung zur Förderung der Kunst und Kultur bestimmt war. Im Jahr 1996 war der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger negativ. Die Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung belief sich in diesem Jahr auf 138 885 604 DM.