BFH - Urteil vom 04.06.1998
VII R 46/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 55

BFH - Urteil vom 04.06.1998 (VII R 46/97) - DRsp Nr. 1998/19067

BFH, Urteil vom 04.06.1998 - Aktenzeichen VII R 46/97

DRsp Nr. 1998/19067

Gründe:

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion --OFD--) erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) am 29. Juni 1994 eine verbindliche Zolltarifauskunft --vZTA-- für ein Lichtraster aus Aluminium, das aus Gitterelementen mit geschlitzten und lackierten Aluminiumbändern (ca. 13 mm breit) mit einer Wabengröße von ca. 12 x 12 mm, in universeller Plattengröße besteht. Nach der der vZTA beigefügten Abbildung hat die Ware die Bezeichnung Alu, weiß/p, 13 mm. Die OFD wies die Lichtraster der Unterposition 7610 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) 1994 zu (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 1996).

Die Klage, mit der die Einreihung der Ware in die Position 9405 KN --Beleuchtungskörper und Teile davon-- begehrt wurde, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide klageantragsgemäß und führte in seinem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 388 veröffentlichten Urteil vom 2. Dezember 1996 zur Begründung u.a. aus, daß es sich bei dem Lichtraster wegen seiner lichtreflektierenden Oberfläche und der besonders gearteten Wabenform um einen erkennbaren Teil eines Beleuchtungskörpers im Sinne der Unterposition 9405 99 90 KN handele.